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🕊 Hand in Hand für den Frieden & Ger... von Hamzah

🟣 Heiliges Römisches Reich, Heiliges Remisches (HRR) > Reichsverfassungsordnung

Begonnen von Julian, 20. Oktober 2024, 13:54:10

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Julian

🟣 Heiliges Römisches Reich, Heiliges Remisches (HRR) > Reichsverfassungsordnung


Titelblatt Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs von Justitzrath Pütter, Göttingen 1788

Das Heilige Römische Reich hatte kein in einer einzigen Urkunde festgeschriebenes Grundgesetz im heutigen verfassungsrechtlichen Sinne. Seine Verfassungsordnung ergab sich vielmehr aus zahlreichen, durch lange Überlieferung und Ausübung gefestigten und praktizierten Rechtsnormen, die erst seit dem Spätmittelalter und verstärkt seit der Frühen Neuzeit durch schriftlich fixierte Gesetze ergänzt wurden. Diese Ordnung, wie sie seit dem 17. Jahrhundert im Rahmen der später so genannten Reichspublizistik durch Staatsrechtler erörtert und definiert wurde, bestand also aus einem Konglomerat geschriebener und ungeschriebener Rechtsgrundsätze über Idee, Form, Aufbau, Zuständigkeiten und Handeln des Reiches und seiner Glieder. Da sich der stark föderative Charakter des Reiches verbunden mit einer Wahlmonarchie kaum in ein Schema pressen lässt, formulierte bereits der Staatsrechtler Johann Jakob Moser ausweichend über den Charakter der Reichsverfassung:

,,Teutschland wird auf teutsch regiert, und zwar so, daß sich kein Schulwort oder wenige Worte oder die Regierungsart anderer Staaten dazu schicken, unsere Regierungsart begreiflich zu machen."

Die Tatsache der föderalistischen Ordnung mit vielen Einzelregelungen wurde schon von Zeitgenossen wie Samuel von Pufendorf kritisch untersucht, der 1667 in seinem unter dem Pseudonym Severinus von Monzambano veröffentlichten Werk De statu imperii Germanici das Reich als systema monstrosum und unglückliches ,,Mittelding" zwischen Monarchie und Staatenbund charakterisierte. Zu seiner berühmten Einschätzung der Reichsverfassung als ,,irregulär" und ,,monströs" gelangte er auf Grund der Erkenntnis, dass das Reich in seiner Form weder einer der aristotelischen Staatsformen zugeordnet werden kann noch den Begrifflichkeiten der Souveränitätsthese gerecht wird.

Trotzdem war das Reich ein staatliches Gebilde mit einem Oberhaupt, dem Kaiser, und seinen Mitgliedern, den Reichsständen. Wie beschrieben war der ungewöhnliche Charakter des Reiches und seiner Verfassung den Staatsrechtlern des Reiches bewusst, weshalb versucht wurde, dessen Charakter in der Theorie der ,,dualen" Souveränität darzustellen. Nach dieser Theorie wurde das Reich von zwei Majestäten regiert. Auf der einen Seite war die Majestas realis, die von den Reichsständen ausgeübt wurde, und auf der anderen Seite die Majestas personalis, die des Erwählten Kaisers. Dieser verfassungstheoretisch erfasste Dualismus spiegelte sich auch in der häufig anzutreffenden Formulierung Kaiser und Reich wider. Die ,,Reichsverfassung" stellte somit eine Art Mischverfassungssystem dar, bestehend aus dem Kaiser und den Reichsständen.

Gut 100 Jahre nach Pufendorf verteidigte Karl Theodor von Dalberg, der Erzbischof von Mainz, die Ordnung des Reiches mit den Worten:

,,ein dauerhaftes gothisches Gebäude, das eben nicht nach allen Regeln der Baukunst errichtet ist, in dem man aber sicher wohnet."

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