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🕊 Hand in Hand für den Frieden & Ger... von Hamzah

🟣 Heiliges Römisches Reich (HRR) > Reichsstände > Reichsgraf

Begonnen von Julian, 02. März 2025, 15:25:47

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Julian

🟣 Heiliges Römisches Reich (HRR) > Reichsstände > Reichsgraf


Diplom über die Erhebung des Freiherrn Anton Schenk von Stauffenberg (Wilflinger Linie) in den Grafenstand durch Kaiser Joseph II., 1785

Reichsgraf war eine Standesbezeichnung im Heiligen Römischen Reich. Es handelt sich jedoch eher um einen historisch definierten Rechtsbegriff von mehrschichtiger Bedeutung als um einen namensrelevanten Adelstitel. Ein solcher war hingegen der Titel Graf, von dem der Reichsgraf eine Unterkategorie mit besonderer Bedeutung darstellt.

Die komplizierten Verfassungsstrukturen des Alten Reiches führten dazu, dass es zwei grundsätzlich zu unterscheidende Gruppen von ,,Reichsgrafen" gibt:

  • Die ursprünglich so bezeichneten gräflichen Inhaber reichsunmittelbarer Territorien, die Sitz und Stimme im Reichstag des Heiligen Römischen Reiches hatten und dadurch zu den sogenannten Reichsständen gehörten. Sie werden zum Hohen Adel gezählt. Nach 1803 verloren sie ihre halbsouveräne Stellung durch Mediatisierung (meist infolge des Reichsdeputationshauptschlusses), also durch Angliederung an benachbarte größere Territorien, und wurden danach als ,,Standesherren" bezeichnet. Sie wurden also ihren früheren ,,Nachbarn" (als neuen Landesherren) unterstellt. Allerdings behielten sie die Ebenbürtigkeit mit den weiter regierenden Fürstenhäusern und durften weiterhin über ihren Wappen einen Fürstenhut führen. Im Alten Reich führten sie teilweise die Erlauchtkrone, denn es stand ihnen die Anrede Erlaucht zu. Im Gothaischen Genealogischen Hofkalender (heute im Gothaischen Genealogischen Handbuch) werden sie in der (roten) Bandreihe Fürstliche Häuser in der Zweiten Abteilung: Genealogie der deutschen Standesherren geführt; es bestand demnach nur ein geringer Rangunterschied zwischen Standesherren fürstlichen und reichsgräflichen Ranges.

  • Grafenkrone der Titular-Reichsgrafen
    Die bloßen Titulargrafen, die ihren Grafentitel ,,vom Reich" (das heißt vom Reichsoberhaupt, dem römisch-deutschen Kaiser oder vertretungsweise einem Reichsvikar) als Rangerhöhung erhalten haben, aber keine Territorien mit Sitz und Stimme im Reichstag regierten, wurden im Lauf der Zeit ebenfalls als Reichsgrafen bezeichnet. Sie zählen aber zum Niederen Adel und standen im Rang auch nicht über solchen Grafen, die ihre Titel von anderen Monarchen erhalten haben. Im Gotha werden sie in der (grünen) Bandreihe Gräfliche Häuser geführt, ebenso wie die von anderen Souveränen erhobenen Grafen. Ihnen stand die Anrede Hochgeboren zu und über ihren Wappen führen sie die neunzackige Grafenkrone.

Die staatsrechtliche Ordnung des Heiligen Römischen Reichs bis zu seinem Ende 1806 war teils in den Reichsgrundgesetzen wie der Goldenen Bulle von 1356 niedergelegt, teils wurde sie durch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze und überkommenes Gewohnheitsrecht bestimmt.

Zu den Grundvoraussetzungen für die Erlangung der Reichsstandschaft (mit Stimmberechtigung auf einer der Grafenbänke des Reichstags des Heiligen Römischen Reiches) gehörte, dass die entsprechenden reichsunmittelbaren Territorien eine beachtliche Mindestgröße aufwiesen, eine sogenannte ,,fürstmäßige Größe und Bedeutung", was unter anderem daran festgemacht wurde, dass die betreffende Grafschaft eine eigene Regierungskanzlei mit einer landesherrlichen Verwaltungsstruktur aufweisen konnte. Sie musste sodann die Aufnahme in den (ab 1495 zur festen Institution gewordenen) Reichstag erlangen, wozu die Zustimmung des Kaisers und später auch der dort vertretenen Stände Voraussetzung war.

Im Merowinger- und Frankenreich war ein Graf königlicher Amtsträger, der in einer Verwaltungseinheit (Grafschaft, Gau) die königlichen Hoheitsrechte ausübte und in bestimmten Bereichen (Mark, Königsburg, Pfalz, Königsgut) Stellvertreter des Königs bzw. Kaisers war. Nach Entstehung der jüngeren Stammesherzogtümer wurden die bisherigen Grafen Vasallen der Herzöge in ihrem Stammesgebiet. Seit den Ottonen wandelte sich die Bedeutung des Grafentitels durch seine zunehmende Erblichkeit und die Einbindung ins Lehnssystem vom ursprünglichen Amt zum Begriff für die zusammengefassten Rechte eines Adligen in einem bestimmten Bereich. Die Grafenrechte wurden durch Tausch, Verkauf und Erbteilungen immer mehr privatrechtlich behandelt. Dadurch zersplitterten die alten Grafschaften immer mehr und wurden mit anderen Rechten zu neuen verkleinerten Grafschaften zusammengefasst. Außerdem wurden auch viele Grafschaften an Bischöfe und Erzbischöfe verschenkt, damit der unmittelbaren Herrschaft des Königs entzogen und unter mehreren Vasallen verteilt. Als äußeres Zeichen dieser Entwicklung setzte sich vermehrt die Bezeichnung der Grafschaft nach dem Herrschaftsmittelpunkt des Grafen anstatt nach der Lage in einem Gau durch. Da die Könige und Kaiser neben diesen Titeln auch noch andere eigene Besitztümer wie Grafschaften, Herzogtümer oder Königsgut besaßen, verblieben dennoch viele Territorien, die nach dem Ende der Stauferzeit reichsunmittelbar werden konnten. Daneben gelang es vielen Grafen, die in der Frühzeit Vasallen von Stammesherzögen oder Bischöfen waren, sich mit der Zeit aus deren Lehenshoheit zu lösen.

Aus all diesen Grafschaften entwickelten sich viele, die mit der Zeit nur noch als unmittelbar dem Kaiser unterstellt galten. Während die ebenfalls reichsunmittelbaren Reichsritter sich in der freien Reichsritterschaft zusammenschlossen, jedoch keine Reichsstandschaft durch Aufnahme in den Reichstag erlangten, gelang es den meisten reichsunmittelbaren Grafen in der Zeit der institutionellen Verfestigung des Reichstags um 1500, dort Aufnahme mit Sitz und Stimme zu finden. Sie gehörten damit zu den Reichsständen. Man spricht umgangssprachlich auch von ,,gefürsteten Grafen", da sie die Ebenbürtigkeit mit den reichsunmittelbaren Fürsten besaßen; formell führten diese Bezeichnung allerdings nur wenige Territorien, wie die Gefürstete Grafschaft Tirol.
[...]

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Julian Duschl


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