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🕊 Hand in Hand für den Frieden & Ger... von Hamzah

🟣 Heiliges Römisches Reich (HRR) > Institutionen > Reichskammergericht

Begonnen von Julian, Heute um 09:35:04

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Julian

🟣 Heiliges Römisches Reich (HRR) > Institutionen > Reichskammergericht


Audienz am Reichskammergericht Wetzlar (Conspectus Audientiae Camerae imperialis), Kupferstich, Frankfurt/Main 1750, Städtische Sammlung Wetzlar

Das Reichskammergericht war von seiner Gründung im Jahr 1495 unter dem römisch-deutschen König und späteren Kaiser Maximilian I. bis zu seiner Auflösung 1806 neben dem Reichshofrat das oberste Gericht des Heiligen Römischen Reichs. Es hatte die Aufgabe, ein geregeltes Streitverfahren an die Stelle von Fehden, Gewalt und Krieg zu setzen. Zuerst hatte das Gericht seinen Sitz in Frankfurt am Main. Nach Zwischenstationen in Worms, Augsburg, Nürnberg, Regensburg, Speyer und Esslingen am Neckar war es ab 1527 in Speyer und nach dessen Zerstörung im Pfälzischen Erbfolgekrieg von 1689 bis 1806 in Wetzlar ansässig.

Das Gericht wird in der Reichskammergerichtsordnung von 1495 in der Präambel als Unser und des Hailigen Reichs Camergericht bezeichnet. In den meisten Fällen heißt es in der Ordnung schlicht camergericht oder einige Male auch als unser kql. und ksl. camergericht. Erst seit dem Westfälischen Frieden bzw. dem Jüngsten Reichsabschied wird verstärkt die Bezeichnung kaiserliches und des Reichs Kammergericht, häufig vereinfacht kaiserliches Reichs Kammergericht, verwendet und damit der duale Charakter des Gerichts deutlicher betont. Die Bezeichnung Reichskammergericht kommt im späten 18. Jahrhundert gelegentlich in Gebrauch, aber niemals in offiziellen Dokumenten und nur selten in der sogenannten Kameralliteratur.

Während seines Bestehens selbst gab es eine Vielzahl von Bezeichnungen für das Reichskammergericht. Nach Johann Jacob Moser hatte es in den Reichsgesetzen und anderen Staatsschriften folgende Benennungen: Ihro Röm. Kayserliche und Reichs-Cammer-Gericht, die Kayserliche Cammer, die Cammer das Cammer-Gericht, Judicium Camerae Imperialis, Camera Imperialis, Camera Judicium Camerale, Collegium Camerale; etc.

Erst seit dem Werk von Rudolf Smend aus dem Jahr 1911 hat sich die heutige Bezeichnung eingebürgert und wird fast durchgängig in der Literatur verwendet. Diese Bezeichnung ist also eine Vereinbarung der Historiker und ist nicht quellentreu, da man eigentlich vom Kaiserlichen Reichskammergericht reden müsste.

Die Könige und Kaiser des Heiligen Römischen Reiches waren zugleich auch die obersten Gerichtsherren des Reiches. Alle Rechtsstreitigkeiten konnten vor den König gebracht werden und dieser konnte alle Verfahren an sich ziehen und selbst entscheiden. Zur Entlastung des Königs aufgrund der großen Anzahl an Prozessen schuf Friedrich II. im Mainzer Landfrieden von 1235 das Amt des Hofrichters und ordnete diesem eine eigene Hofgerichtskanzlei zu.

Zu Beginn des 15. Jahrhunderts wurde neben dem kaiserlichen Hofgericht ein weiteres Gremium geschaffen, das den Kaiser in den bei diesem verbleibenden Fällen in camera (d. h. nicht öffentlich) beriet. Dieses Gremium erhielt schnell den Namen Kammergericht und der spätere Kaiser Friedrich III. gab 1451 das alte Hofgericht ganz zugunsten dieses Kammergerichts auf.

Die Abhängigkeit des Kammergerichts vom Kaiser wurde von den Reichsständen immer wieder bemängelt. Daneben gab es auch immer wieder Klagen über die Vernachlässigung der Rechtsprechung im Allgemeinen und die Art ihrer Ausführung im Besonderen. Diverse politisch motivierte Reformprojekte gab es seit 1455. In der ersten Hälfte der 1470er Jahre gab es eine kurze Phase mit regelmäßigen Sitzungen des Kammergerichts, doch hielt diese nur kurz an und das Kammergericht tagte seit 1475 nur noch sehr sporadisch.

Als Kaiser Friedrich III. auf dem Reichstag in Frankfurt 1486 nach der Wahl seines Sohns Maximilian zum römisch-deutschen König Hilfe in den Ungarkriegen verlangte, machten die Fürsten und Kurfürsten deren Bewilligung von einer Gerichtsreform und der Landfriedensordnung abhängig. Doch gab es bis zum Tod Friedrichs im Jahr 1493 keine Einigung zwischen den Reichsständen und dem Kaiser, der den weitreichenden Forderungen der Stände nicht im gewünschten Umfang nachgeben wollte.

Schon ein Jahr nach dem Tod Friedrichs nahm das jahrelang nicht mehr in Erscheinung getretene Kammergericht seine Arbeit wieder auf, zunächst wie bisher an den Aufenthaltsorten des Königs und schließlich in Worms während des dortigen Reichstags. Smend bringt diese Wiederbelebung des Gerichts mit dem Eintritt des Mainzer Erzbischofs Berthold in die Reichsverwaltung in Zusammenhang, der damit die vollständige Reform des Gerichtswesens durch den nächsten Reichstag vorbereiten wollte. Maximilian hingegen hoffte demnach, dass durch die verstärkte Tätigkeit des königlichen Gerichts den Reformwünschen der Reichsstände entgegengewirkt werden konnte.

In der Ausschreibung für den Reichstag zu Worms (1495) war Maximilian den Ständen auch entgegengekommen, indem er darin auch die Gericht und Recht ordentlich aufzurichten als Gegenstand der Verhandlungen aufführte. Dennoch zogen sich die Verhandlungen zu den verschiedenen Reformprojekten – neben dem Gericht betraf dies besonders das Reichsregiment und den Landfrieden – über Monate hin. Ende Juli nahm Maximilian einen Entwurf der Kammergerichtsordnung an, der weitestgehend die Forderungen der Kurfürsten und Fürsten enthielt. Am 3. August wählte der Reichstag die Assessoren (auch als Beisitzer, Richter bzw. Urteiler bezeichnet) und am 7. August wurde die Kammergerichtsordnung zusammen mit den anderen Beschlüssen des Reichstags besiegelt.
[...]

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Julian Duschl


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