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🕊 Hand in Hand für den Frieden & Ger... von Hamzah

🟣 Heiliges Römisches Reich (HRR) > Institutionen > Reichshofrat

Begonnen von Julian, Heute um 12:19:23

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Julian

🟣 Heiliges Römisches Reich (HRR) > Institutionen > Reichshofrat


Der Reichskanzleitrakt der Wiener Hofburg, in der auch der Reichshofrat bis 1806 tagte

Der Reichshofrat (RHR) (auch Kaiserlicher Hofrat) war neben dem Reichskammergericht und in Konkurrenz zu diesem eines der beiden höchsten Gerichte im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Der Reichshofrat war allerdings allein für die Reichslehen und kaiserlichen Privilegien und Reservatrechte betreffende Angelegenheiten zuständig. Daneben spielte der RHR vor allem im 16. und 17. Jahrhundert neben dem Geheimen Rat auch als politisches Beratungsgremium des Monarchen eine wichtige Rolle. Reichshofrat lautete auch der Titel der einzelnen Mitglieder dieses Gremiums. Ihr Vorsitzender war der Reichshofratspräsident.

Beide Gerichte, Reichshofrat und Reichskammergericht, leiteten ihre Kompetenz vom deutschen König oder Kaiser her, der oberster Gerichtsherr im Reich war. Der reichsunmittelbare Adel und die Reichsstädte konnten nur vor den zwei obersten Gerichten verklagt werden. Bürger, Bauern und niedrige Adlige dagegen mussten zunächst vor den Gerichten derjenigen Fürsten und Städte verklagt werden, deren Untertanen bzw. Bürger sie waren. Sie konnten vor den obersten Reichsgerichten nur dann einen Untertanenprozess anstrengen, wenn sie der Auffassung waren, dass die für sie zunächst zuständigen Gerichte falsch entschieden hatten. Dann konnten sie die Fehlerhaftigkeit der unterinstanzlichen Urteile durch die Verfahrensarten Appellation oder Nichtigkeitsklage geltend machen. Dabei mussten sie den Instanzenzug der Gerichte einhalten. Waren diese Voraussetzungen gegeben, überprüften die obersten Reichsgerichte die Entscheidungen der unteren Gerichtsinstanzen.

Mit der Errichtung des Reichshofrats im Jahr 1498 und seiner endgültigen Konstituierung 1527 existierten bis zum Ende des Reichs zwei oberste Reichsgerichte: das Reichskammergericht und der Reichshofrat. Obwohl es nie zu einer gesetzlich geregelten, eindeutigen Kompetenzzuordnung der beiden Gerichte kam, lassen sich doch einige gewichtige Unterschiede feststellen.

Im Jahr 1495 nahm das Reichskammergericht seine Tätigkeit auf. Das war ein wichtiger Wendepunkt in der Geschichte der obersten Gerichtsbarkeit im Heiligen Römischen Reich. Zuvor tagte das oberste Gericht im Reich immer an den Orten, an denen sich auch gerade der Kaiser aufhielt, welcher offiziell der oberste Gerichtsherr war. Da seit der Mitte des 15. Jahrhunderts die Habsburger die römisch-deutschen Kaiser stellten, gab es mit dieser Regelung Probleme, denn die Habsburger hatten zahlreiche Ländereien außerhalb des Heiligen Römischen Reiches. Die Habsburger Kaiser – und damit auch das oberste Gericht – waren oft nicht im Reich anwesend. Um diesen Missstand zu beseitigen, setzte der hohe Adel im Heiligen Römischen Reich im Ewigen Landfrieden von Worms gegenüber dem deutschen König und späteren Kaiser Maximilian I. durch, dass das oberste Gericht vom Aufenthaltsort seiner Person abgelöst werden und einen ständigen Gerichtsort im Reich bekommen sollte. Maximilian kam der Forderung nach und schuf das Reichskammergericht.

Der Kaiser aber blieb dennoch oberster Gerichtsherr im Reich. Auch wenn das Reichskammergericht nun an einem vom Kaiser verschiedenen Ort seine Tätigkeit aufnahm und dabei recht erfolgreich vorging, wandte man sich daneben auch noch weiterhin an den Kaiser, der nun die Möglichkeit hatte, diese Fälle an das Reichskammergericht weiterzuverweisen oder aber selbst zu entscheiden. Maximilian I. war sehr der alten mittelalterlichen Ordnung verpflichtet, und er hatte nur widerwillig den Forderungen der Reichsstände zugestimmt, dass das höchste Gericht im Reich von seiner Person örtlich und organisatorisch getrennt wurde. Die Tatsache, dass weiterhin gerichtliche Anfragen an ihn kamen, nahm er zum Anlass, ein eigenes oberstes Gericht im Reich zu schaffen, das von seiner Person örtlich und organisatorisch abhängig war – eben den Reichshofrat.

Der Kaiser konnte und wollte sich auch nicht um alle Gerichtsanfragen persönlich kümmern. Die Neugründung des Hofrats stand auch in der Tradition des Mittelalters. Die Geburtsstunde des Reichshofrates war die Hofordnung Maximilians I. vom 13. Dezember 1497 / 13. Februar 1498.

Mit der Errichtung des Reichskammergerichts, der Maximilian I. vermutlich nur wegen außenpolitischer Zwänge zugestimmt hatte, war die kaiserliche Reichsgerichtsbarkeit empfindlich beschnitten worden. Der Kaiser begann daher, verlorenes Terrain zurückzugewinnen. Er versuchte, das Reichskammergericht durch ein nur ihm unterworfenes Reichsgericht auszuschalten. So dehnte er bereits 1498 die Jurisdiktionsgewalt seines Hofrats, der nach Errichtung des Reichskammergerichts nur noch über Streitigkeiten aus den kaiserlichen Erblanden entscheiden sollte, auf alle Reichsangelegenheiten aus. Nach der Hofordnung 1498 sollte der Hofrat künfticlich nicht nur für alle und jeglich hendel sachen und gescheften aus den erblichen fürstenthumben und landen, sondern auch für alle Angelegenheiten aus dem heiligen reiche deutscher nacion gemainer cristenheit zuständig sein. In der Folge bauten die deutschen Kaiser den Hofrat zu einem mit dem Reichskammergericht konkurrierenden Reichsgericht aus.

Der Nachfolger Maximilians I., Kaiser Karl V., weilte den größten Teil seiner Regierungszeit außerhalb der Gebiete des Reiches und daher war der Hofrat Karls V. meist auch nicht im Reich. Karls Bruder Ferdinand wurde 1531 zum deutschen König gewählt und fungierte damit de facto als Stellvertreter Karls im Reich. Nach seiner Wahl zum römischen König richtete Ferdinand einen eigenen königlichen Hofrat ein, der eben auch in Abwesenheit des Hofrats Karls V. stellvertretend rechtsprechende Tätigkeit ausübte.

Der von Ferdinand eingesetzte Hofrat war zuständig für Rechts- und Verwaltungs-Angelegenheiten des Reichs und der österreichischen Erbländer. Parallel dazu existierte ein Hofrat Kaiser Karls V. für das Reich. Nach dessen Auflösung 1556 und der Bestätigung König Ferdinands als Kaiser 1558 wurde der verbleibende königliche Hofrat als kaiserlicher Hofrat mit der Hofratsordnung 1559 neu organisiert. Seit den 1540er Jahren kam für den Hofrat des Reichsoberhaupts die Bezeichnung Reichshofrat auf, die sich im weiteren Verlauf des 16. Jahrhunderts durchsetzte.

Die Arbeit des Reichshofrates beschränkte sich aber nicht nur auf rechtliche Streitentscheidung. Der Reichshofrat war darüber hinaus eine politische Behörde, die den Kaiser in Regierungs- und Verwaltungsaufgaben beriet und unterstützte.

Im Zentrum der heutigen Forschung steht jedoch die Rechtsprechungstätigkeit des Reichshofrates. Da der Reichshofrat eine kaiserliche Behörde war, erstreckte sich seine Tätigkeit zunächst auch auf alle Materien und Gebiete, mit denen der Kaiser zu tun hatte, also auch Angelegenheiten, die aus den Gebieten der Habsburger stammten, die nicht zum Reich gehörten. Schließlich stellten die Habsburger mit nur einer Ausnahme alle Kaiser bis zum Ende des Alten Reiches 1806. Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts fielen mit Ausnahme Savoyens die italienischen Gebiete des Reiches in seine Zuständigkeit. Mit der Zeit aber beschränkte der Reichshofrat seine Tätigkeit auf die Gebiete des Reiches. Das resultierte aus dem politischen Druck, den protestierende Reichsstände ausübten. Unter Kaiser Ferdinand II. ist festzustellen, dass der Reichshofrat nur noch Angelegenheiten des Reiches behandelte. Bis zur Einrichtung der Österreichischen Hofkanzlei (1620) hatte der Reichshofrat auch österreichische Angelegenheiten (unter Ausschluss der Erblande Ungarn und Böhmen) bearbeitet.

Erstinstanzlich behandelte er Klagen gegen die sog. Reichsunmittelbaren Personen und Herrschaftsträger, die nur Kaiser und Reich unterworfen waren – sowie in bestimmten Materien, z. B. Landfriedensbruchsachen oder Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Als letzte Instanz entschied der Reichshofrat über Appellationen gegen Urteile territorialer Obergerichte, sofern der Berufung keine Privilegien entgegenstanden. Der Reichshofrat war zudem für die kaiserlichen Reservatrechte im Reich sowie alle Lehens-, Gnaden- und Privilegienangelegenheiten alleinig zuständig. Hinzu kamen Familienstreitigkeiten der Reichsunmittelbaren sowie Kriminalstreitigkeiten der Stände.

Der Reichshofrat war zugleich auch Reichslehenshof (und daher Lehensgericht). Als Reichslehenshof behandelte der Reichshofrat nicht nur Streitigkeiten um Reichslehen, sondern war auch für die Vorbereitung von Belehnungen, die Erteilung der kaiserlichen Zustimmung zum Tausch, Verkauf oder der Verpfändung von Reichslehen und – in einigen Fällen – die Aberkennung von Reichslehen wegen Felonie zuständig.

Für die nachfolgenden Bereiche war neben dem Reichshofrat auch das Reichskammergericht zuständig und man konnte auswählen, welches Gericht man in einer Sache anrief: Landfriedensbruch, Besitzschutzsachen, Zivilsachen, Appellationen gegen Urteile landesherrlicher Gerichte, Fälle wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch landesherrliche Gerichte.

Gegen Urteile des Reichshofrates konnte seit dem Westfälischen Frieden an den Reichstag appelliert werden, recursus ad comitia, was in der Zeit des habsburgisch-preußischen Dualismus vermehrt der Fall war und zu einer verstärkten Politisierung der Reichsgerichtsbarkeit führte.
[...]

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Julian Duschl


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