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🕊 Hand in Hand für den Frieden & Ger... von Hamzah

🟥⬜🟥  Österreich > Vorarlberg > Verfassung

Begonnen von Chris, 21. Juli 2025, 09:44:58

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Chris

🟥⬜🟥  Österreich > Vorarlberg


Vorarlberg

Die Vorarlberger Landesverfassung richtet das Land Vorarlberg als selbständigen Staat im Bundesstaat Österreich und als demokratische Republik ein, legt die wichtigsten Landesbehörden fest, regelt deren grundlegende Kompetenzen, bestimmt das Verhältnis des Landes zum Bund und der Normunterworfenen zum Land, außerdem ist sie die Grundlage der Gesetzgebung des Landtages. Die Landesverfassung darf der Bundesverfassung nicht widersprechen, insofern kommt Bundesrecht hier ausnahmsweise Vorrang vor Landesrecht zu.

Während der Zeit der Monarchie war Vorarlberg von Tirol aus verwaltet worden. Es besaß zwar einen eigenen Landtag, dieser war jedoch nicht aus allgemeinen Wahlen hervorgegangen, sondern bildete vielmehr eine ständische Versammlung. Daher bildete im November 1918, als das Habsburgerreich zum Ende des Ersten Weltkrieges zusammenbrach, auch nicht der Landtag den Ausgangspunkt für jene Verfassungsrevolution, wie sie auch auf Staatsebene, hier durch Vertreter des ehemaligen Abgeordnetenhauses getragen, abspielte. Vielmehr versammelten sich am 3. November 1918 in Bregenz 19 christlichsoziale, 6 deutschfreiheitliche und fünf sozialdemokratische Vertreter, das entsprach dem Ergebnis der letzten Wahlen zum Abgeordnetenhaus, und erklärten sich zur gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt im Lande Vorarlberg:

    ,,Die Vorarlberger Landesversammlung erklärt sich als die gesetzgebende Körperschaft für das Land Vorarlberg. Ihre Mitglieder wurden von den politi-schen Parteien entsendet und vertreten das Land an Stelle des früheren Land-tages, bis eine aus Neuwahlen hervorgegangene Vertretung bestellt ist. Die Vorarlberger Landesversammlung führt durch einen aus ihrer Mitte gewählten Landesrat die Verwaltung des Landes. Wie in anderen Kronländern wurde die Führung der politischen und autonomen Verwaltung in einer Hand vereinigt; damit hat sich das Land Vorarlberg jene Selbständigkeit gegeben, die es schon lange einmütig anstrebte. Vorarlberg bildet von nun an nicht mehr ein gemeinsames Verwaltungsgebiet mit Tirol, sondern erklärt sich auf Grund des Selbstbestimmungsrechtes als eigenes, selbständiges Land im Rahmen des deutsch-österreichischen Staates." Diese Erklärung ist vor allem dahingehend bemerkenswert, als dass die Zugehörigkeit zu Deutschösterreich, die später durch die Volksabstimmung über den Anschluss Vorarlbergs an die Schweiz in Frage gestellt werden sollte, hierbei faktisch festgestellt wurde. Bereits am 14. März 1919 verabschiedete dieses provisorische Landesparlament im 22. Landesgesetzblatt eine neue Landesverfassung. Im Gegensatz zu den Verfassungen anderer ehemaliger Kronländer, die meist nur eine Modifizierung der alten Landesordnungen darstellten, beinhaltete die Vorarlberger Landesverfassung zum ersten Mal Grundrechte und regelte die Beziehung zum Bundesstaat, der aber nicht genau definiert wurde, was auf den angestrebten Anschluss an die Schweiz hindeutet. Revolutionär ist auch die Einführung von Volksbegehren und Volksabstimmung, diese werden hier zum ersten Mal in den Bereich des österreichischen Verfassungsrechts aufgenommen, als Elemente der direkten Demokratie. Die erste Landesverfassung unterschied sich teilweise erheblich von ihrer heutigen Form. So war der Landeshauptmann ursprünglich in Personalunion auch Landtagspräsident, Gesetze wurden von diesem beurkundet und vom Landesamtsdirektor mitgefertigt. Gesetze von nicht dringlicher Natur sollten der Abstimmung des Volkes unterliegen wenn binnen 21 Tagen nach Erlass mindestens 10.000 Wähler dies fordern sollten. Volksbegehren sollten mindestens 15.000 Unterstützungen benötigen, dafür aber zwingend in Volksabstimmungen enden.

Die Vorarlberger Landesverfassung wurde maßgeblich durch die Verfassungen der benachbarten Schweizer Kantone beeinflusst. Vor allem die direkten Mitwirkungsmöglichkeiten des Landesvolkes an der politischen Entscheidungsfindung gehen vermutlich auf das Vorbild der schweizerischen Kantonalverfassungen zurück.
[...]

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