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Zusammenfassung

Autor Paul
 - 28. Mai 2024, 13:30:28
⚖ Pankalla bringt Strack-Zimmermann System zu Fall


Voraussetzung für die Gerichtsverfahren wäre ein Schlichtungsverfahren nach § 53 JustG NRW - diese Schlichtungsverfahren haben aber nicht stattgefunden, so dass alle Klage unzulässig sind.

Die Klage ist von Anfang als unzulässig abzuweisen.
Denn das obligatorische Schlichtungsverfahren wurde nicht durchgeführt.

Streitgegenstand ist hier eine Streitigkeit über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind. In diesem Fall ist die Klage gem. § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW erst zulässig, nachdem von einer in § 55 JustG NRW genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Die Durchführung des obligatorischen außergerichtlichen Güteverfahrens ist von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung, die bereits bei Klageerhebung vorliegen muss (BGH NJW-RR 18, 394). Bei fehlendem Güteverfahren ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BGH NJW-RR 18, 394).

Das Schlichtungsverfahren kann nach Erhebung der Klage nicht nachgeholt werden kann (vgl. BGHZ 161, 145 = NJW 05, 437; bestätigt durch BGH NJW-RR 18, 394; OLG Saarbrücken NJW 07, 1292; OLGR Köln 06, 406). Daran gemessen war die Klage hier als unzulässig abzuweisen, weil es an der Durchführung des außergerichtlichen Güteverfahrens fehlte.

Denn das hier nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW obligatorische Güteverfahren war nicht entbehrlich. Mithin sind die Klagen von Agnes Strack-Zimmermann ALLE unzulässig, weil in keinem einzigen Fall das erforderliche Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde.