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Zusammenfassung

Autor Ferdinand
 - 19. Oktober 2024, 11:25:49
🟥⬜🟥  Österreich > Fahne & Dienstflagge (Bund)


Flagge der Republik Österreich, in Verwendung als bürgerliche und als österreichische Seeflagge (Handelsflagge)
Bild 2: Dienstflagge des Bundes und österreichische Militärflagge

Die Flaggen Österreichs [boarisch Flaggn vu Östareich]leiten sich vom rot-weiß-roten Schild Österreichs (Bindenschild) aus dem frühen 13. Jahrhundert ab.

Das Aussehen der Flagge der Republik Österreich (Nationalflagge) ist in § 3 Wappengesetz festgelegt, wobei sie nach Abs. 2 aus drei gleich breiten waagrechten Streifen besteht, von denen der mittlere weiß ist und der obere und der untere Streifen rot sind, woraus sich nach Abs. 1 die Kombination rot-weiß-rot ergibt. Die heraldische Blasonierung ist rot–silber–rot und geht direkt auf den mittelalterlichen österreichischen Bindenschild zurück. Die aus den Farben der österreichischen Republik gebildete Flagge zählt damit zu den ältesten noch in Geltung stehenden Hoheitszeichen der Welt.

Anders als bei den nachstehend beschriebenen See- und Bundesdienstflaggen ist bei der ,,normalen" Nationalflagge das Verhältnis von Breite zu Länge gesetzlich nicht verankert. Es hat sich aber auch bei diesem Format, der Hissflagge, allgemein ein Verhältnis von zwei zu drei etabliert. Allerdings ist in Österreich die Verwendung von Knatter- und Bannerflaggen wesentlich verbreiteter, wodurch die Farbkombination Rot-Weiß-Rot wesentlich öfter vertikal nebeneinander als horizontal untereinander zu sehen ist. Im Gegensatz zur Dienstflagge des Bundes mit dem darin enthaltenen Bundeswappen (siehe unten) darf die Nationalflagge von jedem Bürger frei verwendet werden.

Die Dienstflagge des Bundes zeigt gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2[2] Wappengesetz das Wappen der Republik Österreich, welches gleichmäßig in die beiden roten Streifen hineinreicht. Das Verhältnis der Höhe der Dienstflagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Bei der Verwendung der Dienstflagge als Hochformatflagge (Knatter-, Banner-, Ausleger, Hängeflagge) wird, wie allgemein üblich, das Wappen aufrecht gestellt. Entgegen einer weitverbreiteten Annahme ist die Dienstflagge nicht (gleichzeitig) die österreichische Nationalflagge, welche nur rot-weiß-rot und ohne Bundeswappen darzustellen ist.

Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes steht entsprechend § 6 Wappengesetz in Verbindung mit § 4 (Das Recht zum Führen des Bundeswappens) nur zu:

  • den obersten Staatsorganen, das sind namentlich der Bundespräsident, die Präsidenten des Nationalrates, der Vorsitzende des Bundesrates, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre und die Mitglieder der Volksanwaltschaft (§ 4 Abs. 2),
  • den Landeshauptleuten als Organe der mittelbaren Bundesverwaltung sowie ,,den Behörden, Ämtern, Anstalten und sonstigen Dienststellen des Bundes, den Österreichischen Bundesforsten sowie dem Bundesheer zu; ebenso den Universitäten und Hochschulen einschließlich ihrer Institute, den Fakultäten, den Abteilungen und den besonderen Universitätseinrichtungen, soweit sie wenigstens beschränkte Rechtspersönlichkeit haben, sowie den Verwaltungen der Staatsmonopole." (§ 4 Abs. 3).
  • Ausgenommen vom Führen der Dienstflagge des Bundes sind jedoch jene Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet sind (§ 6, 2. Halbsatz).

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