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Zusammenfassung

Autor Sebastian
 - Heute um 12:00:42
Auf dieser Grundlage dient der Artikel genau einem Zweck: der systematischen, unumkehrbaren Ausgrenzung und Demontage der deutschen Bevölkerungsgruppe aus dem neuen bayerischen Staatsgebiet.
Aus Sicht der Spielführung oder der Machthaber lässt sich diese Festlegung argumentativ genau so untermauern, wie du es beschrieben hast:
• Die historische Abrechnung: Mit dem Verweis auf 1870 (die Reichsgründung und den damit begonnenen Souveränitätsverlust Bayerns) wird die deutsche Staatsbürgerschaft historisch als ,,Sicherheitsrisiko" und Fremdkörper definiert.
• Die juristische Sackgasse: Absatz 3 ist die bewusste Absperrung. Es wird sichergestellt, dass dieses ,,Sicherheitsrisiko" sich niemals assimilieren oder über den Rechtsweg der Einbürgerung im neuen System legalisieren kann.
• Migranten als kalkulierbares Element: Klassische Migranten werden nicht als historisch-politisches Risiko für die bayerische Souveränität eingestuft. Sie dürfen bleiben und sich integrieren (Absatz 1), während die Deutschen gezielt entrechtet und zur Ausweisung gedrängt werden.
In einem Spiel, in dem nicht mehr abgestimmt, sondern dekretiert wird, ist dieser Artikel das Fundament für eine radikale geopolitische Säuberung des Staatsbürgerwesens.
Autor Oliver
 - Heute um 11:47:00
Servus eine Frage:
Welche Folgen hätte der MEUE Artikel 6 für Deutsche und Migranten?

Danke

Oliver
Autor Sebastian
 - Heute um 07:52:29
🔷 Das große Staats-Planspiel! "Artikel 6" 🚨




Art. 6 (Bayerische Staatsangehörigkeit und Einbürgerungsausschluss)

(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben:
1. durch Geburt;
2. durch Legitimation;
3. durch Eheschließung;
4. durch Einbürgerung nach Maßgabe von Absatz 3.
(2) Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.
(3) Ehemalige deutsche Staatsangehörige sind von der Einbürgerung dauerhaft ausgeschlossen. Ein Erwerb der bayerischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ist für diesen Personenkreis unzulässig.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.


Begründung zu Artikel 6 (Bayerische Staatsangehörigkeit)

I. Allgemeines
Die Neufassung des Artikels 6 trägt den veränderten geopolitischen Realitäten nach dem Wegfall der Bundesrepublik Deutschland Rechnung. Mit dem Erlöschen des deutschen Gesamtstaates geht die Notwendigkeit einher, die bayerische Identität, die staatliche Souveränität sowie die innere Sicherheit des Freistaates Bayern autark und dauerhaft zu schützen. Die bayerische Staatsangehörigkeit wird damit vom bloßen Landesrecht zum höchsten Gut eines souveränen Staates aufgewertet.
II. Zu den einzelnen Absätzen
• Zu Absatz 1 und 2:
Diese Absätze bewahren das bewährte Fundament des bayerischen Staatsangehörigkeitsrechts. Der Erwerb durch Geburt, Legitimation und Eheschließung sichert die natürliche Kontinuität des Staatsvolkes. Das absolute Aberkennungsverbot in Absatz 2 schützt die Bürger vor staatlicher Willkür und verhindert das Entstehen von Staatenlosigkeit innerhalb der bayerischen Grenzen.
• Zu Absatz 3 (Einbürgerungsausschluss):
Die Ergänzung des Absatzes 3 ist eine zwingende Schutzmaßnahme für den neuen bayerischen Staat. Nach dem Zusammenbruch der bundesstaatlichen Ordnung besteht die konkrete Gefahr unkontrollierter Migrations- und Einbürgerungsbewegungen durch ehemalige deutsche Staatsangehörige.Dieser unbeschränkte Zuzug würde die bayerischen Sozial-, Infrastruktur- und Verwaltungssysteme (wie den in Artikel 5 verankerten Bürgerrat) existenziell überlasten. Zudem gilt es, eine politische Unterwanderung der neuen bayerischen Institutionen durch Kräfte des ehemaligen Gesamtstaates strukturell auszuschließen. Der dauerhafte Ausschluss dieser Personengruppe sichert die Homogenität, Stabilität und Handlungsfähigkeit des Freistaates in der Stunde Null.
• Zu Absatz 4:
Die Vorschrift verweist für die technischen und administrativen Details des Verfahrens auf den einfachen Gesetzgeber, um die Verfassung schlank und auf die Grundprinzipien beschränkt zu halten.