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Prolog in der Handschrift Cim. 7 der Universitätsbibliothek München, 9. Jahrhundert
Die
Lex Baiuvariorum (auch Lex Baiuwariorum, Lex Bajuvariorum oder Lex Baivariorum; Boarisch
Lex Baiuvariorum) ist die in der Zeit des 6. bis 8. Jahrhunderts entstandene Sammlung des Volksrechtes der Bajuwaren, das heißt die älteste Sammlung von Gesetzen des frühen bairischen Stammesherzogtums. Der Text ist auf Latein verfasst, enthält jedoch bajuwarische Fragmente und somit die älteste Überlieferung der bairischen Sprache. Es ist das älteste und wichtigste Schriftdenkmal der Bajuwaren. Die lex gehört zudem zu den germanischen Stammesrechten, die vergleichsweise am umfassendsten dokumentiert sind.
Abt Eberswind des neu gegründeten Klosters Niederaltaich gilt vielen als der Bearbeiter dieses ersten bairischen Stammesrechts (um 741/743). Ebenso kann die Lex Baiuvariorum in St. Emmeram in Regensburg oder im Bischofskloster auf dem Freisinger Berg entstanden sein. Die Initiative dazu soll von Herzog Odilo († 748) ausgegangen sein. Die Lex Baiuvariorum selbst gibt König Dagobert (623 bis 639) an, der dem Rechtsbuch die letzte Form gegeben haben soll. Diese Angabe kann jedoch angezweifelt werden, da damit versucht wird, die Abhängigkeit Bayerns vom frühen Frankenreich extrem hervorzuheben. Herzogsgewalt contra Königsmacht, vor diesem Hintergrund entstand die Lex Baiuvariorum in verschiedenen Stufen und wurde nach der Niederlage Tassilos stark zugunsten der Frankenkönige verändert. In der Lex Baiuvariorum vereinen sich das Westgotenrecht des Königs Eurich, das fränkische Königsrecht und Teile der Lex Alamannorum mit bajuwarischen Elementen zum sogenannten Volksrecht der Bayern.
Die Lex Baiuvariorum war bis 1180 in Kraft. Die Lex wurde auch im inneralpin-tirolischen Raum des 10. und 11. Jahrhunderts befolgt, wie die häufigen Bezugnahmen der Traditionsbücher des Hochstifts Brixen auf die aures-tracti-Bestimmungen des Zeugenbeweises (Kap. 16 u. 17 der Lex) zu erkennen geben.
Die älteste erhaltene Handschrift der Lex Baiuvariorum aus der Zeit um 800, die sogenannte ,,Ingolstädter Handschrift", wird in der Universitätsbibliothek München aufbewahrt (Signatur: Cim. 7 = 8° Cod. ms. 132). Die Sammlung zählt zu den germanischen Stammesrechten.
Die Lex Baiuvariorum enthält in 23 Artikeln Rechtssätze und Verfahrensregeln zu Straf-, Prozess- und Privatrecht teilweise getrennt für die einzelnen Stände (Kleriker, Adlige, Freie, Freigelassene, Unfreie) sowie Grundsätze zur Verwaltung des Kirchengutes.
Kapitel:- vom Klerus oder das Recht der Kirche betreffend
- vom Herzog und den Rechtsfällen, die ihn angehen
- von den Geschlechtern und ihrer Buße
- von den Freien, wie sie gebüßt werden
- von Freigelassenen, wie sie gebüßt werden sollen
- von Knechten, wie sie gebüßt werden sollen
- vom Verbot blutschänderischer Ehen
- über Frauen und ihre Rechtsfälle, die sich häufig zutragen
- vom Diebstahl
- von Brandstiftung an Häusern
- von Gewalttätigkeit
- von zerstörten Grenzzeichen
- von Pfändern
- von schädlichen Tieren
- von anvertrauten [und weggeliehenen] Sachen
- von Verkäufen
- von Zeugen
- von Kämpfern
- von Toten und was sie betrifft
- von Hunden und ihrer Buße
- von Habichten und Vögeln
- von Obstgärten, Wäldern und Bienen
- von Schweinen
Die Agilolfinger werden als erbberechtigte Herrscher Bayerns bezeichnet, eingesetzt vom fränkischen Merowingerkönig in Reims. Daneben werden die Geschlechter der Huosi, Trozza, Fagana, Hahiligga (auch Hahilinga) und Anniona ausdrücklich genannt.
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