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Kategorie => Bay. Verfassumg => Freistaat => Baiern | Bayern => Deutschland => Geschichte => Geschichte & Kultur & Kunst & Politik & Sport | Religion => 1999 => Thema gestartet von: Sebastian am 01. November 2026, 10:07:47

Title: 🔷 Die Bayerische Verfassung 1999 (Artikel 2)
Beitrag von: Sebastian am 01. November 2026, 10:07:47
🔷 Die Bayerische Verfassung 1999 (Artikel 2)

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Verfassung von: 1806 | 1818 | 1919 | 1946 | 1999 (http://sputnik-magazin.de/sputnik2/index.php/topic,24011) (Neubekanntmachung)


🔷 Präambel
 🔷 Erster Hauptteil
  🔷 Art. 1 - 12
  🔷 Art. 13 - 33a
  🔷 Art. 34 - 42
  🔷 Art. 43 - 59
  🔷 Art. 60 - 69
  🔷 Art. 70 - 76
  🔷 Art. 77 - 83
  🔷 Art. 84 - 93
  🔷 Art. 94 - 97
 🔷 Zweiter Hauptteil
 🔷 Dritter Hauptteil
 🔷 Vierter Hauptteil
 🔷 Schluss Übergang
🔷 Verfassung des Freistaates Bayern
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998
(GVBl. S. 991, 992)
BayRS 100-1-I
Vollzitat nach RedR: Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist


Art. 2

(1) Bayern ist ein Volksstaat. Träger der Staatsgewalt ist das Volk.

• Bayern versteht sich ausdrücklich als Volksstaat. Damit wird das demokratische Prinzip radikal von unten nach oben gedacht.
• Träger der Staatsgewalt ist unmittelbar das Volk. Anders als in manchen klassischen repräsentativen Demokratien wird hier betont, dass die Staatsgewalt nicht vom Staat verliehen wird, sondern beim Volk selbst ursächlich verankert ist.

(2) Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen und Abstimmung kund. Mehrheit entscheidet.

• Das Volk äußert seinen Willen nicht nur über Wahlen (wie die Wahl (z.B, Landtag), sondern gleichwertig durch Abstimmungen (Volksbegehren und Volksentscheide).
• Der Grundsatz ,,Mehrheit entscheidet" konstituiert das Mehrheitsprinzip als formales Entscheidungsverfahren innerhalb dieser demokratischen Willensbildung.

Wenn man den Artikel 2 der Bayerischen Verfassung rein auf seine philosophische Idee und seinen Verfassungsgedanken reduziert, steht er für ein radikal ehrliches Bild von Volkssouveränität:
• Der Staat gehört den Bürgern: Mit dem Begriff ,,Volksstaat" bricht die Verfassung gedanklich komplett mit der Idee eines Obrigkeitsstaates. Der Staat ist kein abstraktes Gebilde ,,von oben", sondern die Summe seiner Bürger. Er hat keine Macht aus sich selbst heraus.
• Vertrauen in das Volk: Der Gedanke hinter Absatz 2 ist ein tiefes Vertrauen in die Urteilskraft der Menschen. Die Verfassung geht davon aus, dass das Volk nicht nur einmal alle paar Jahre Politiker wählen, sondern bei wichtigen Sachfragen direkt mitreden und entscheiden kann (,,Abstimmung").
• Das demokratische Urprinzip: Der Satz ,,Mehrheit entscheidet" formuliert die Spielregel für ein friedliches Zusammenleben. Der reine Gedanke dahinter ist, dass der Wille der Vielen den Weg weist, solange die Minderheit geschützt bleibt.
Es ist im Grunde die Idee einer lebendigen, greifbaren Demokratie, die direkt bei den Menschen ansetzt.


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