🔷 Das große Staats-Planspiel! "Artikel 4" 🚨
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Artikel 4 (Staatsgewalt und institutionelle Ordnung) (Neu)
(1) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird ausgeübt durch die stimmberechtigten Staatsbürger selbst als oberste gesetzgebende Körperschaft, durch die von ihnen gewählten Volksvertretungen auf Gemeinde-, Stadt- und Bezirksebene, durch den im Losverfahren ermittelten Landtag und den ausgelosten Bürgerrat sowie durch die mittelbar oder unmittelbar bestellten Vollzugsbehörden und Richter.
(2) Das Stimmvolk übt seine oberste Gesetzgebungskompetenz durch unmittelbare Abstimmungen (Volksentscheide) aus. Gesetzesvorlagen, die vom Landtag beschlossen wurden, erlangen erst durch die Bestätigung des Stimmvolkes Rechtskraft.
(3) Der Landtag wird für jede Sitzung im Losverfahren vollständig neu gebildet. Er berät und beschließt Gesetzesvorlagen zuhanden des Stimmvolkes. Zur Wahrung der regionalen Gleichheit und zur strukturellen Verhinderung von Parteien-, Fraktions- und Gruppenbildungen stellt jeder Landkreis zu jeder Sitzung die exakt gleiche Anzahl von drei Abgeordneten und drei Stimmen, unabhängig von seiner jeweiligen Einwohnerzahl.
(4) Zur Vorbereitung von Gesetzesvorlagen, zur Ausarbeitung von Richtlinien und zur ethischen Bewertung von Technologien wird ein ständiger Bürgerrat eingesetzt. Für diesen gelten die Bestimmungen aus Absatz 3 analog: Er wird für jede Arbeitssitzung im Losverfahren vollständig neu gebildet und setzt sich aus exakt drei stimmberechtigten Bürgern pro Landkreis zusammen.
(5) Jede stimmberechtigte Person kann nach einer erfolgten Auslosung für eine Landtagssitzung oder eine Sitzung des Bürgerrats für einen Zeitraum von fünf Jahren nicht erneut ausgelost werden (Sperrfrist). Die Sperrfrist gilt für beide Organe übergreifend.
(6) Nach Ablauf der fünfjährigen Sperrfrist wird die Bürger-Identifikationsnummer automatisch in den dezentralen Lostopf desjenigen Landkreises zurückgeführt, in dem die Person zu diesem Zeitpunkt ihren Hauptwohnsitz unterhält.