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🕊 Hand in Hand für den Frieden & Ger... von Hamzah

🟣 Heiliges Römisches Reich (HRR) > Reichsstände > Reichsritter

Begonnen von Julian, Heute um 13:08:02

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Julian

🟣 Heiliges Römisches Reich (HRR) > Reichsstände > Reichsritterschaft


Reichs-Ritterkreis, Johann Stephan Burgermeister, 1721

Die Reichsritterschaft war im Heiligen Römischen Reich die Gemeinschaft des reichsfreien Adels, der ein reichsunmittelbares (,,immediates") Lehensverhältnis zu Kaiser und Reich bewahren oder neu erlangen konnte (Reichsritter).

Anlässlich des Reichstags zu Worms 1495 erhielten die Inhaber großer Reichslehen (Kurfürsten, Fürsten, Herzöge, Grafen sowie die Reichsprälaten) erbliche Sitze und wurden dadurch zu Reichsständen. Die ritterlichen Inhaber der kleinen Reichslehen hingegen, welche sich hauptsächlich in Süd- und Westdeutschland befanden, erhielten keine solchen Sitze und damit keine Reichsstandschaft. Sie schlossen sich daraufhin ab Mitte des 16. Jahrhunderts in 15 ,,Ritterorten" (später ,,Kantone" genannt) zusammen, um politisch ihre Interessen geltend zu machen. 1542 wurden genaue Matrikel über die Mitglieder angelegt. 1577 wurden die Ritterorte in drei ,,Ritterkreisen" zusammengefasst: dem Fränkischen Ritterkreis, dem Schwäbischen Ritterkreis und dem Rheinischen Ritterkreis.

Die Mitglieder werden historisch erklärend als Reichsritter bezeichnet, titulierten aber offiziell einfach als ,,Ritter" (in Diplomen gelegentlich auch als ,,des Reichs Ritter"). Das Präfix ,,Reichs-" soll anzeigen, dass diese Adligen direkt dem König bzw. Kaiser des Reichs und nicht einem Landesfürsten unterstanden. Sie waren damit zwar reichsunmittelbar, gehörten jedoch nicht zu den Reichsständen, da sie keinen eigenen Sitz mit Stimmberechtigung im Reichstag besaßen. Sie werden daher auch dem Niederen und nicht dem Hohen Adel zugerechnet. Durch Erbschaft oder Kauf eines solchen Reichslehens konnte eine Adelsfamilie auch später noch in diese Ritterkreise aufgenommen werden. Das (historisch oft eher zufällige) Immediatverhältnis zum Reich stellte die Reichsritter als Angehörige des niederen Adels standesrechtlich aber nicht über solche Adlige, die lehnsrechtlich einem Landesherren unterstanden.

Reichsritter konnten vom Kaiser auch in den Freiherren- oder Grafenstand erhoben werden und bezeichneten sich dann oft als Reichsfreiherren oder Reichsgrafen. Damit war aber in der Regel nicht der Aufstieg vom Reichsritter in die Reichsstandschaft verbunden, da Letztere an den Territorien hing, nicht am Titel. Nur durch den Erwerb eines Territoriums mit Sitz und Stimme im Reichstag war ein Aufstieg in den Kreis der Reichsfürsten und damit die Reichsstandschaft möglich. (Ausnahme war die Aufnahme als Personalist, diese aber nicht erblich.) In sehr seltenen Fällen nur wurden neue erbliche Sitze im Reichstag geschaffen.

Als ,,Reichsfreiherren" oder ,,Reichsgrafen" wurden allerdings auch solche Adligen bezeichnet, die ihre Titel zwar vom Kaiser verliehen bekommen hatten, ohne aber Inhaber reichsunmittelbarer Herrschaften zu sein bzw. der Reichsritterschaft anzugehören. Auch solche Titelträger blieben im Niederen Adel.

Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reichs 1806 wurden die drei Ritterkreise aufgelöst und die Reichsritter kamen durch Mediatisierung unter die Herrschaft von Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes. Am Ende des Alten Reiches umfasste die Reichsritterschaft etwa 350 Familien mit ungefähr 450.000 Untertanen

Die Ursprünge der Reichsritterschaft sind in der adligen Vasallität des Hochmittelalters zu suchen. Im deutschen Südwesten konnten sich hier insbesondere die Dienstleute/Ministerialen der Staufer von der Unterordnung unter mächtigere Herren freihalten, nachdem das Königsgeschlecht 1268 in direkter Linie erloschen war. In der Folge versuchten zwar die Habsburger, sich als Herzöge von Schwaben zu etablieren. Johann Parricida starb jedoch um 1313 ohne Nachfolger. Weitere Versuche der Wiederherstellung des Herzogtums scheiterten, das Gebiet begann in zahlreiche kleine und größere Territorien zu zerfallen. Eine ähnliche Entwicklung vollzog sich im ehemaligen Herzogtum Franken.

Die ,,Reichsritterschaft" konnte sich nur in Gebieten ohne eine starke Territorialmacht entwickeln und behaupten. Die direkte Lehnsbeziehung zum Reich war meist die Folge eines Aussterbens der ursprünglichen, mittelalterlichen Lehnsgeber, wodurch das Oberlehen an das Reich und sein Oberhaupt zurückgefallen (und anschließend nicht neu ausgegeben worden) war. Die Nachfahren der Reichsministerialen aus dem Hochmittelalter hingegen, die ihre Lehen schon immer direkt vom Reich genommen und über die Generationen ausgebaut hatten, waren gegen Ende des Mittelalters zumeist schon in den Grafenstand aufgestiegen und gehörten in ihrer Mehrzahl – sofern die jeweilige Familie dann noch existierte – ab 1495 zu den Reichsständen und damit zum Hochadel.

Als Vorläufer der Ritterkreise waren bereits im 14. und 15. Jahrhundert Adelsgesellschaften entstanden, die dem wachsenden Druck der benachbarten Fürsten eine genossenschaftliche Organisation entgegensetzen wollten. Diese Gesellschaften wurden jedoch mehrmals verboten, so etwa 1356 (Goldene Bulle) und 1396. Als gesellschaftliche oder religiöse Institutionen und Turniergesellschaften bestanden diese Bünde jedoch weiter, ihre Mitglieder konnten sich später oft in der Reichsritterschaft etablieren.

Ein großer Teil der späteren Reichsritterschaft entstammte der ehemaligen Ministerialität der Hochstifte, der Klöster und des Hochadels. Aber auch viele ehemals edelfreie Geschlechter hatten sich im Laufe des Hochmittelalters der Lehnshoheit mächtiger Herren unterworfen, auch um zur Absicherung jüngerer Söhne weitere Lehen erlangen zu können. Solche Dienstverhältnisse waren oftmals sehr lukrativ, die Dienstmannen erreichten hohe Stellungen an den Höfen. Die Lehnsbeziehung zum Reich stand also der Begründung gleichzeitiger Lehnsbeziehungen zu Landesherren (für andere Grundherrschaften) nicht entgegen. Die Mehrheit der schwäbischen Ritterschaft nahm etwa ihre 1561 vom Kaiser bestätigte Ordnung erst an, nachdem die Territorialmächte Württemberg und Pfalz ihnen zugesichert hatten, die von ihnen genommenen alten Lehen nicht zu entziehen.

Besonders im Umfeld der Reformation kam es auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen der Ritterschaft mit den Territorialherren. Die Landfriedensverordnungen des Spätmittelalters hatten aber die Fehde als Mittel der ritterlichen Selbsthilfe drastisch eingeschränkt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten zwangen zudem einige Familien, ihren Eigenbesitz an die Landesherren zu veräußern.
[...]

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Julian Duschl


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